ZUSAMMENFASSUNG DER PERSÖNLICHEN UNFALLVERSICHERUNGSLEISTUNGEN

Informationsblatt zur Versicherungspolice gemäß Artikel L141-4 des Versicherungsgesetzes.

VERSICHERUNGSSCHUTZ

Der Versicherungsschutz gilt während der Zeit, in der /die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz zum Zwecke von Camping, Caravaning oder Motorcaravaning oder des Aufenthalts in einem Hotel auf dem Weg zu oder von einem Campingplatz verlässt, einschließlich des Zeitraums zwischen dem Verlassen und seiner/ihrer Rückkehr dorthin.
Der Versicherungsschutz tritt mit dem Verlassen des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes und dem festen Willen des Versicherten/der Versicherten zur Reise in Kraft und endet mit der Rückkehr an einen dieser oben benannten Orte.
Der Versicherungsschutz gilt rund um die Uhr (24 Stunden pro Tag)
Darüber hinaus kann ein Mitglied, das seine/ihre Gruppe während des Urlaubsaufenthaltes verlassen muss, um sich nach Hause zu begeben, die Camping Card International (CCI) in der Obhut seiner/ihrer Gruppe lassen und der Versicherungsschutz wird fortgesetzt, als ob der Karteninhaber anwesend wäre.

Versichert ist jedes Mitglied des F.I.C.C., der Inhaber/die Inhaberin einer gültigen Camping Card International (CCI) ist.
Versichert ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin und 10 (zehn) weitere Personen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig als Gruppe gemeldet werden.

GELTUNGSBEREICH DES SCHUTZES

Vertragszweck ist, Personen für die nachstehend bezeichneten Risiken gegen alle Unfälle zu versichern, die ihnen während der Versicherungsdauer zustoßen könnten.

ARTIKEL 1: UMFANG DER VERSICHERUNGSPOLICE

Basisschutz – Individueller Unfall (WELTWEIT): Versicherungssumme
- Unfalltod: Kapitalbasis: € 25.000
- DAUERHAFTE BEHINDERUNG nach einem Unfall:
- Vollständiger und irreversibler Verlust des Sehvermögens beider Augen: 100% der Kapitalbasis
- Vollständiger oder irreversibler Verlust des Sehvermögens eines Auges: 100% der Kapitalbasis
- Verlust von zwei Gliedmaßen: 100% der Kapitalbasis
- Verlust eines Gliedmaßes: 100% der Kapitalbasis
- Vollständiger und irreversibler Verlust des Sehvermögens eines Auges und Verlust eines Gliedes: 100% der Kapitalbasis
- PERMANENTE VOLLINVALIDITÄT: NICHT VERSICHERT
- VORÜBERGEHENDE VOLLINVALIDITÄT: NICHT VERSICHERT
- VORÜBERGEHENDE TEILINVALIDITÄT: NICHT VERSICHERT

PRIVAT- HAFTPFLICHTVERSICHERUNG: VERSICHERUNGSSUMME
Personenschäden, materielle und immaterielle Schäden: € 1.800.000 je Schadensereignis
Materielle und immaterielle Folgeschäden: € 45.000 je Schadensereignis
Selbstbeteiligung: € 150 pro Schadensfall

Verteidigung vor dem Zivil-, Handels- und Verwaltungsgerichten.
Verteidigung zivilrechtlicher Interessen vor Strafgerichten.
Kosten zu Lasten des Versicherers, außer bei Überschreitung der jeweiligen Versicherungsgrenze.

ARTIKEL 2 BEGÜNSTIGTE IM TODESFALLE

In Übereinstimmung mit den Allgemeinen Bedingungen wird für den Todesfall des/der VERSICHERTEN, außer bei ausdrücklicher holographischer Angabe des/der Versicherten gegenüber der Gesellschaft, festgelegt, dass die Begünstigten der Todesfallleistung sind:

- wenn der /die VERSICHERTE verheiratet ist: sein /ihr Ehepartner, der/die nicht durch sein/ihr Verschulden vom Versicherten getrennt oder geschieden sein darf; in Ermangelung die geborenen oder ungeborenen Kinder des/der Versicherten, ob lebend oder vertreten, in Ermangelung seine/ihre Erben,
- wenn der/die VERSICHERTE an einer PACS-Lebenspartnerschaft beteiligt ist, sein/ihr Partner, wenn nicht vorhanden seine/ihre Erben,
- wenn der/die VERSICHERTE verwitwet oder geschieden ist: seine/ihre Kinder, in Ermangelung dessen seine/ihre Erben,
- wenn der VERSICHERTE ledig ist: seine/ihre Erben.

ARTIKEL 3: VERBINDLICHKEIT DES VERSICHERERS

Die maximale Versicherungsleistung für eine versicherte Person darf die Summe von
€ 25.000 nicht überschreiten.

Es wird formell vereinbart, daß, wenn die Deckung zugunsten mehrerer versicherten Opfer desselben Unfalls, der durch dasselbe Ereignis verursacht wurde, und wenn die Summe der Leistungen für TOD und INVALIDITÄT, die im Rahmen der Police erworben wurden, € 2.000.000 übersteigt, die Deckung der Gesellschaft in jedem Fall begrenzt ist
auf besagten Betrag für den Gesamtbetrag der Leistungen bei TOD und DAUERHAFTER INVALIDITÄT für die Opfer desselben Unfalls

Es wird daher davon ausgegangen, dass die Entschädigungen entsprechend der von jedem der Opfer erworbenen Leistungsoptionen anteilig gekürzt und ausgezahlt werden.

ARTIKEL 4: AUSSCHLÜSSE

ABWEICHEND ODER NICHT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GELTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GELTEN NUR DIE FOLGENDEN AUSSCHLÜSSE

DIE VOM VERSICHERTEN VERURSACHTEN ODER VOLUNTÄR HERBEIGEFÜHRTEN UNFÄLLE, DIE FOLGEN SEINES/IHRES ERFOLGTEN ODER VERSUCHTEN SELBSTMORDES SOWIE DIE UNFÄLLE, DIE DURCH DIE EINNAHME VON NICHT ÄRZTLICH VERORDNETEN DROGEN ODER MEDIKAMENTEN VERURSACHT WURDEN.

DIE UNFÄLLE, DIE VOM VERSICHERTEN ALS FAHRER/FAHRERIN EINES FAHRZEUGS VERURSACHT ODER VERANLASST WURDEN UND SEIN/IHR ALKOHOLSPIEGEL HÖHER IST ALS DER VOM GESETZ ÜBER DEN KRAFTFAHRZEUGVERKEHR FESTGELEGTE WERT DES LANDES, IN DEM SICH DER UNFALL EREIGNET.

DIE UNFÄLLE, DIE SICH AUS DER TEILNAHME DES/DER VERSICHERTEN AN EINEM KAMPF (AUSGENOMMEN FÄLLE LEGITIMER VERTEIDIGUNG ODER HILFELEISTUNG FÜR EINE PERSON IN GEFAHR), EINEM DUELL, EINEM VERBRECHEN ODER EINER KRIMINELLEN HANDLUNG ERGEBEN.

UNFÄLLE, DIE DADURCH VERURSACHT WERDEN, WEIL EIN IN DER LUFT BEWEGLICHES FAHRZEUG BENUTZT WIRD. ALS PILOT ODER ALS BVESATZUNGSMITGLIED ODER BEI DER AUSÜBUNG DES SPORTS MIT ODER VON DIESEM FAHZEUG

DIE UNFÄLLE, DIE DURCH EINEN ERKLÄRTEN ODER NICHT ERKLÄRTEN BÜRGER- ODER AUSLANDSKRIEG VERURSACHT WURDEN.

DIE UNFÄLLE, DIE DURCH DIE AUSÜBUNG EINER SPORTART ALS BERUFSSPORTLER UND DIE AUSÜBUNG JEGLICHER SPORTARTEN, DIE DEN GEBRAUCH EINER MECHANISCHEN AUSRÜSTUNG ERFORDERN, AUCH ALS AMATEUR, VERURSACHT WERDEN, SEI ES ALS FAHRER ODER PASSAGIER. UNTER AUSÜBUNG EINER SPORTART VERSTEHEN WIR DAS TRAINING, DIE TESTS UND DIE TEILNAHME AN SPORTWETTBEWERBEN.

DURCH PSYCHISCHE STÖRUNGEN, MÜDIGKEIT, STRESS VERURSACHTE UNFÄLLE.

UNFÄLLE DURCH IONISIERENDE STRAHLUNG, DIE VON NUKLEAREN BRENNSTOFFEN ODER VON RADIOAKTIVEN PRODUKTEN ODER ABFÄLLEN EMITTIERT WERDEN, ODER DIE DURCH WAFFEN ODER MOTOREN VERURSACHT WERDEN, DIE DAZU BESTIMMT SIND, DURCH VERÄNDERUNG DER STRUKTUR DES ATOMKERNS ZU EXPLODIEREN.

SCHWANGERSCHAFT UND ALLE IHRE FOLGEN (ENTBINDUNG), SPONTANE ODER INDUZIERTE (EINGELEITETE) FEHLGEBURTEN, MENSTRUATIONEN UND ALLE DAMIT VERBUNDENEN STÖRUNGEN.

IST WEITERHIN VON DER VERSICHERUNG AUSGESCHLOSSEN, JEDE PERSON, DIE DEN SCHADEN VORSÄTZLICH VERURSACHT ODER PROVOZIERT HAT.

ARTIKEL 5. WIRKSAMKEITSDATUM UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG

Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2021.
Verlängerungsdatum: 1. Januar

Aktualisiert: 25. Januar 2021